Verbraucherinformationen wie AGB, Widerrufsbelehrung oder Impressum sind nicht nur verpflichtend, sondern auch an strenge Regeln und Auflagen gebunden, über die wir Sie im Folgenden ausführlich aufklären und informieren wollen.
Die Besucher Ihrer Shop-Seiten haben einen Anspruch darauf, dass sie von Ihnen über alle rechtlichen Regelungen, Rechte und Pflichten in vollem Umfang aufgeklärt werden. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, im Rahmen des Impressums genau mitzuteilen, wer eigentlich hinter Ihrem Angebot steht und an wen sich der Verbraucher im Fall von Problemen wenden kann.
Wir leben in einer modernen Informationsgesellschaft mit allen damit verbundenen Vor- und Nachteilen. Im Laufe der Zeit hat sich der Gesetzgeber immer intensiver mit der fortschreitenden Digitalisierung beschäftigt und hieraus Gesetze und Regeln abgeleitet, die für Rechtssicherheit sorgen und Verbraucherrechte klar definieren sollen. Auf den ersten Blick könnte man diese aus der Perspektive des Online-Händlers als unliebsame bürokratische Hürden betrachten.
Dies wäre aber deutlich zu kurz gedacht. Man sollte sich stattdessen immer klar vor Augen führen, dass nur deshalb so viele Menschen dazu bereit sind, im Internet einzukaufen, weil die rechtliche Situation mittlerweile so eindeutig geklärt ist. Wenn Sie sich also das nächste Mal darüber ärgern, dass Sie als Shop-Betreiber gesetzlichen Pflichten unterliegen, dann können Sie sich mit dieser Einsicht trösten.
Ein großer Teil der angesprochenen rechtlichen Regelungen betrifft Ihre Informationspflichten als Händler. Besucher und Kunden haben das Recht darauf, verschiedene Dinge über Sie und Ihr Unternehmen zu erfahren, bevor Sie sich für einen Einkauf entscheiden. Im Mittelpunkt steht dabei eindeutig das Impressum. Hier teilen Sie dem potenziellen Kunden nämlich eindeutig mit, mit wem er es überhaupt zu tun hat. Betrachten wir Ihre Verpflichtung, ein Impressum zu veröffentlichen, einmal im Detail.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass sowohl das Telemediengesetz (TMG) als auch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) eindeutig vorschreiben, dass Sie als Online-Händler ein Impressum anbieten müssen. Wenn Sie sich hieran nicht halten, dann können Sie zum Beispiel von Konkurrenten oder von Verbänden abgemahnt werden. Sie sollten davon ausgehen, dass es sich nicht um eine theoretische Gefahr handelt: Es kommt nämlich in der Realität ständig zu genau dieser Form der Abmahnung.
Das Impressum muss von jeder einzelnen Shop-Seite aus aufrufbar sein. Dies muss dabei über einen sogenannten „sprechenden Link“ erfolgen, bei dem der Besucher klar erkennen kann, was sich hinter dem Link verbirgt. Möglich sind Linkbezeichnungen wie „Impressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder auch „Kontakt“.
Kommen wir zum eigentlichen Inhalt des Impressums. Wenn Ihr Unternehmen nicht in das Handelsregister eingetragen ist, dann müssen im Impressum Ihr vollständiger Vorname und Zuname auftauchen. Besteht ein Handelsregistereintrag, müssen Sie im Impressum deutlich aufzeigen, um welche konkrete Rechtsform es sich handelt und außerdem die Namen der Vertretungsberechtigten angeben.
Weiterhin müssen natürlich die ladungsfähige Anschrift und eine E-Mail Adresse auftauchen. Ein Kontaktformular oder ein Link, der mit einer Mail-to-Funktion verbunden ist, reichen übrigens nicht aus. Zur Angabe einer Telefonnummer im Impressum sind Sie als Online-Händler nicht verpflichtet. Da Sie aber durch die Verbraucherrechterichtlinie ohnehin gezwungen sind, im Web-Shop eine Telefonnummer anzugeben, bietet es sich an, diese im Impressum zu hinterlegen. Wenn vorhanden, dann wird das Impressum mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und den Handelsregisterdaten vervollständigt.
Als Online-Händler arbeiten Sie eigentlich ständig mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die in Ihrem Shop gelten sollen. Unter AGB versteht man im Geschäftsleben vorformulierte Bestimmungen, die den Charakter eines Rechtsgeschäftes näher beschreiben. Im Online-Handel beziehen sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen also in der Regel auf den Vertrag, der durch den Einkauf des Kunden in Ihrem Shop zustandekommt.
Viele Shop-Betreiber wundert es in diesem Zusammenhang sehr, dass es gar nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, tatsächlich AGB zu verwenden. Wenn Sie sich dazu entscheiden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einfach wegzulassen, dann gelten stattdessen die gesetzlichen Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Nun hat die Einführung der Verbraucherrechterichtlinie im Jahr 2014 unter anderem dazu geführt, dass den Händlern viele Informations- und Belehrungspflichten auferlegt wurden. Vor dem Hintergrund dieser Komplexität raten die meisten Experten den Shop-Betreibern ganz eindeutig dazu, mit eigenständigen AGB zu arbeiten. Dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dabei natürlich nicht gegen geltendes Recht verstoßen dürfen, versteht sich zweifellos von selbst. Allerdings reicht dies allein noch nicht aus, damit die AGB auch tatsächlich wirksam werden. Hierzu sind nämlich noch ein paar formale Schritte erforderlich.
Zum einen müssen Sie als Händler ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie in Ihrem Shop eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen einsetzen. Dem Verbraucher muss die Möglichkeit gegeben werden, diese AGB in einer zumutbaren Art und Weise zur Kenntnis nehmen zu können. Außerdem ist es erforderlich, dass der Verbraucher der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustimmt.
Hierzu müssen die Vertragsbedingungen mindestens auf der Übersichtsseite der Bestellung erwähnt und von dort aus über einen Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass der Kunde eine entsprechende Checkbox anklickt. Wenn Sie sich als Händler allerdings für den Einsatz einer Checkbox entscheiden, dann darf diese nicht von vornherein aktiviert sein.
Bei der Platzierung des Links zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Bestellübersichtsseite müssen Sie als Händler darauf achten, dass dieser nicht unterhalb des Kaufbuttons positioniert wird. Auch eine Positionierung zwischen den Pflichtinformationen und dem Kaufbutton ist nicht zulässig.
Sie sehen also: Es ist gar nicht so einfach, den Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so zu platzieren, dass diese auch tatsächlich Geltung erlangen. Bei den meisten Shop-Systemen ist aus diesem Grund genau vorgegeben, an welchen Stellen im Shop die entsprechenden Hinweise und Links auftauchen. Hieran sollten Sie in diesem Fall unter keinen Umständen etwas verändern.
„Wo Informationen fehlen, wachsen die Gerüchte.” Alberto Moravia |
Wer als Verbraucher im Internet etwas einkauft, der soll das Recht dazu haben, diese Ware ohne negative Konsequenzen an den Händler zurückzuschicken, wenn sie ihm nicht zusagt oder wenn er seine Kaufentscheidung aus anderen Gründen gerne rückgängig machen möchte. Auch hier gilt, dass die entsprechenden gesetzlichen Regelungen für den Händler nur auf den ersten Blick eher negativ wirken. In Wirklichkeit bildet das Recht des Kunden auf Widerruf aber die entscheidende Grundlage dafür, dass im Internet überhaupt eingekauft wird. Wer wäre ansonsten schon bereit, die sprichwörtliche Katze im Sack zu kaufen?
Ein wenig komplizierter wurden die rechtlichen Regelungen rund um den Widerruf mit der Einführung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtline im Jahr 2014. Dass dieser Akt ausgerechnet auf den 13. Juni und damit auf einen „Freitag den 13.“ fiel, wurde damals von vielen Händlern als schlechtes Omen gewertet.
In Wirklichkeit brachte die Richtlinie aber vor allem Rechtsklarheit und damit Sicherheit für beide Seiten: Für Verbraucher ebenso wie für Händler. Hier wurde unter anderem festgeschrieben, dass Sie als Händler dazu verpflichtet sind, den Kunden im Rahmen einer Widerrufsbelehrung über die Bedingungen und Fristen, die für die Ausübung eines Widerrufs gelten, zu informieren und dabei vor allem klar aufzuzeigen, welche konkreten Kosten der Verbraucher zu tragen hat, wenn er sich dazu entscheidet, die Ware zurückzugeben.
Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang die Mindestfrist für einen Widerruf durch den Kunden auf 14 Tage festgelegt. Diese Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware, allerdings nicht, bevor die Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt ist. Wenn Sie es als Händler versäumen, Ihren Kunden über das Widerrufsrecht zu belehren, dann beginnt die Frist gar nicht erst. In diesem Fall hat der Kunde über einen Zeitraum von 12 Monaten und 14 Tagen die Möglichkeit, den Widerruf auszuüben.
Weiterhin gilt, dass der Verbraucher, der eine Ware zurückschicken möchte, eine Widerrufserklärung abgeben muss. Dies muss zwar nicht in schriftlicher Form erfolgen und auch nicht begründet werden. Allerdings reicht es auch nicht aus, die Ware einfach zurückzuschicken. Nach der Widerrufserklärung bleiben dem Kunden maximal 14 Tage Zeit, um die Ware an Sie zurückzusenden.
Den Kaufpreis müssen Sie erst dann erstatten, wenn Sie die Ware auch tatsächlich erhalten haben. In diesem Zusammenhang haben Sie das Recht, einen Wertersatz vom Verbraucher zu verlangen, wenn dessen Verhalten in Bezug auf Ihre Ware über das zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren Notwendige hinausgegangen ist.
Als Online-Händler stehen Sie mit einem Bein immer mitten in einer rechtlichen Auseinandersetzung mit Ihren Kunden oder zumindest der Abmahnfalle durch Konkurrenten oder Verbände. Es ist vor dem Hintergrund der komplexen Rechtslage dabei gar nicht so einfach, als Shop-Betreiber immer das Richtige zu tun und rechtliche Risiken zu vermeiden. Allerdings wird alles viel einfacher, wenn Sie sich an einige zentrale Regeln halten.
Die folgenden Profitipps zeigen Ihnen klar und eindeutig, wie Sie sich mit einfachen Mitteln sehr wirksam gegen mögliche Konflikte schützen können. Auch wenn Sie hierzu gegenüber den Verbrauchern das eine oder andere Mal den schlechteren Weg gehen müssen, so rechnet es sich doch am Ende des Tages, sich an unsere Empfehlungen zu halten.
Diese weit verbreiteten Fehler im Impressum von gewerblichen Seiten haben Sie sicher auch schon gesehen: Die Rede ist von Abkürzungen der Namen des Einzelunternehmers oder der Vertretungsberichtigten von eingetragenen Unternehmen. Beispiele gibt es viele. Da ist zum Beispiel von Herrn Schmitz oder Frau Müller die Rede oder die Angabe des Namens lautet schlicht „F. Schneider“. Auch wenn es vielleicht auf den ersten Blick kleinlich erscheinen mag: Eine solche Abkürzung des Namens im Impressum ist nicht erlaubt und kann unmittelbar zu einer Abmahnung führen.
Sie sind dazu verpflichtet, Ihren Namen oder die Namen der Vertretungsberechtigen vollständig anzugeben und dies bedeutet, dass sowohl der Vorname als auch der Zunahme ausgeschrieben werden müssen. Ihre Besucher und Kunden haben einen Anspruch darauf, exakt zu erfahren, mit wem sie es im Falle einer Bestellung zu tun haben. Eine Abkürzung des Namens würde keine eindeutige Identifizierung Ihrer Person ermöglichen und reicht daher nicht aus, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Ein Blick in die Impressen von vielen Web-Shops zeigt, dass es häufig üblich geworden ist, diesen gesetzlich vorgeschriebenen Rechtstext mit zusätzlichen Disclaimern auszustatten. Besonders beliebt sind die beiden Varianten, mit denen entweder die Verantwortung für Links im Shop abgelehnt wird oder mit denen darauf hingewiesen wird, dass Abmahnungen nie vor einer vorherigen Kontaktaufnahme mit dem Shop-Betreiber erfolgen dürfen. Vielleicht haben Sie es sich bereits gedacht: Solche Disclaimer sind vollkommen nutzlos und haben keinerlei positive rechtliche Wirkung.
Wenn Sie zum Beispiel jemand berechtigt abmahnen will, dann wird er durch einen entsprechenden Hinweis nicht dazu verpflichtet, zuerst mit Ihnen in Kontakt zu treten. Je nach konkretem Disclaimer ist es sogar möglich, dass dieser selbst einen Grund für Abmahnungen darstellt. Verzichten Sie aus diesem Grund unbedingt darauf, entsprechende Hinweise im Impressum zu platzieren und beschränken Sie sich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile.
Die gesetzliche Situation von Online-Händlern ist in den letzten Jahren stetig komplizierter geworden. Hinzu kommt, dass jedes Geschäftskonzept im Internet individuell ist und eigene Schwerpunkte setzt. Vor dem Hintergrund beider Aspekte ist es nicht einfach, an Allgemeine Geschäftsbedingungen im Shop zu gelangen, die tatsächlich rechtssicher sind und die vor allem wirksam werden. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann sollten Sie juristischen Beistand in Anspruch nehmen, wenn es um die Erstellung und die Platzierung von AGB im Shop geht.
Handelt es sich bei Ihrem Geschäftsmodell um ein eher einfaches und klares Konzept, wie zum Beispiel den reinen Verkauf von Ware an private Verbraucher, dann können Sie in diesem Zusammenhang eine der verschiedenen Rechtsplattformen im Internet nutzen, die Ihnen gegen einen überschaubaren Kostenbeitrag zu passenden Rechtstexten verhilft. Beinhaltet Ihr Geschäftskonzept dagegen komplexere Strukturen und Abläufe, dann lohnt sich in jedem Fall die Beauftragung eines erfahrenen Internetrechtlers, der Sie individuell berät und begleitet.
Mit der Einführung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtline im Jahr 2014 wurde gleichzeitig auch die alte „40 Euro Regel“ abgeschafft. Seitdem ist es rein rechtlich betrachtet so, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn er einen Widerruf geltend macht. Als unmittelbare Kosten gelten dabei die reinen Versandgebühren. Als Händler haben Sie nicht das Recht, zum Beispiel eine Pauschale für die Bearbeitung von Retouren zu erheben.
Handelte es sich um Produkte wie Möbel oder große Haushaltsgeräte, die direkt zur Wohnung des Bestellers geliefert wurden, dann sind Sie als Unternehmer dazu verpflichtet, diese im Widerrufsfall auf Ihre eigenen Kosten wieder abzuholen. Sie sollten insgesamt aber darüber nachdenken, ob Sie Ihren Kunden nicht auf freiwilliger Weise anbieten wollen, dass Sie grundsätzlich die Rücksendekosten übernehmen. Wenn Sie eine solche Bereitschaft deutlich kommunizieren, dann vereinfacht dies für den Verbraucher das Verständnis seiner rechtlichen Situation.
Wenn Sie davon ausgehen, dass sich das Widerrufsrecht im E-Commerce vor allem auf Situationen bezieht, in denen sich der Kunde seine Kaufentscheidung einfach anders überlegt hat und die Ware daher völlig unbenutzt zurückschickt, dann befinden Sie sich leider im Irrtum. Der Verbraucher hat nämlich im Rahmen der Bestimmungen zum Thema Widerruf das Recht, die Ware sehr eingehend zur prüfen. Dies bedeutet zum Beispiel, dass er berechtigt ist, die Verpackung aufzureißen, Hardware an seinen PC anzuschließen oder etwa Möbel aufzubauen.
In diesen Fällen haben Sie keine Möglichkeit, einen Wertersatz zu verlangen, obwohl die Waren anschließend unter keinen Umständen mehr als neuwertig verkauft werden können. Aus diesem Grund sollten Sie einen klaren Prozess im Unternehmen entwickeln, der beschreibt, wie mit Retouren umgegangen wird. Im Idealfall erfolgt nach Rücksendung eine eingehende Prüfung und Beschreibung der Produkte. Anschließend kann diese dann von Ihnen als B-Ware zum Beispiel über eBay verkauft werden, um den Verlust zu mindern.
Die Meinungen über das sogenannte Widerrufsrecht gehen in der E-Commerce-Branche weit auseinander. Während einige Online-Händler hierin die Ursache für hohe Retourenkosten und damit schwindende Gewinne sehen, bietet das Widerrufsrecht für andere Händler eine gute Möglichkeit, sich von unseriösen Wettbewerbern abzugrenzen und erhöht die Bereitschaft der Konsumenten, überhaupt einen Einkauf zu tätigen. (Quelle: Trusted Shops Abmahnstudie)