Kostenbewehrte Abmahnungen bilden für Online-Händler ein erhebliches Risiko. Bereits ein oder zwei der ärgerlichen Unterlassungsaufforderungen können durch die Höhe ihrer Kosten eine ernsthafte Beeinträchtigung des gesamten Geschäftsbetriebs mit sich bringen. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass Online-Verkäufer die Berechtigung von Abmahnungen immer wieder vor Gericht prüfen lassen. Dies geschah auch in einem Fall, der Ende Dezember 2010 vor dem OLG in Hamm verhandelt und entschieden wurde. In dem Verfahren wehrte sich ein eBay-Verkäufer gegen die Abmahnung eines Mitbewerbers. Der abgemahnte Händler hatte entgegen den Grundsätzen von eBay ein identisches Produkt mehrfach bei Deutschlands größtem Online-Auktionshaus eingestellt. Die Intention belief sich wohl darauf, dass seine Angebote häufiger in den Suchergebnissen auftauchen sollten als die seiner Mitbewerber. Die eBay-Grundsätze verbieten die gleichzeitige Einstellung von mehr als drei identischen Produkten. Der Beschwerdeführer hatte sich in seiner Abmahnung auf diesen Grundsatz bezogen.
Der Abgemahnte setzte sich gerichtlich gegen die Unterlassungsaufforderung zur Wehr und strengte vor dem Landgericht Bochum zunächst eine negative Feststellungsklage an. Zur Begründung stellte er dar, dass es sich bei den eBay-Grundsätzen nicht um gesetzliche Vorschriften handeln würde. Das LG in Bochum gab dem Abgemahnten Recht und erklärte die Abmahnung für unberechtigt. Im Gegenzug wandte sich der abmahnende Mitbewerber an das OLG in Hamm und versuchte dort seine Ansprüche bestätigen zu lassen. Im Verlauf des Verfahrens schloss sich das OLG der Auffassung des LG in Bochum an und erklärte erneut, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgt sei. In der Begründung wurde zunächst erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei den Grundsätzen von eBay nicht um gesetzliche Bestimmungen handelt. Darüber hinaus äußerte sich das Gericht auch dahingehend, dass in dem Verhalten des Abgemahnten keine Behinderung von Mitbewerbern erkennbar sei. Ebenso wurde konstatiert, dass die gleichzeitige Einstellung identischer Angebote weder gegen das Wettbewerbsrecht verstößt noch eine allgemeine Marktbehinderung darstellt. Das endgültige Urteil des OLG Hamm wies die Abmahnung insofern zurück und verpflichtete den Abmahnenden zur Übernahme der Kosten der Abmahnung und der Kosten des gesamten Verfahrens. Mit dem Urteil wurde deutlich gezeigt, dass die Zuwiderhandlung gegen Vorschriften und Regeln bestimmter Marktplätze und Portale eine Abmahnung in Sachen Wettbewerbsrecht nicht grundsätzlich vertretbar macht. Für Online-Händler bildet das Urteil einen Lichtblick innerhalb der sehr komplizierten und uneinheitlichen Rechtspraxis in Sachen kostenbewehrter Abmahnungen.
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