Versandkostenzuschlag für Ausland darf nicht erst auf Anfrage mitgeteilt werden

Die richtige Angabe der Versandkosten beschäftigt immer wieder die Gerichte. So hat das Oberlandesgericht Hamm kürzlich entschieden, dass es gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt und mithin wettbewerbswidrig ist, wenn die Höhe der Versandkosten für den Versand auf deutsche Inseln und den Versand ins Ausland im Online-Shop nicht konkret beziffert und erst auf Anfrage mitgeteilt werden (OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2011, Az.: I-4 U 196/10).

Der Betreiber des Online-Shops hatte geltend gemacht, dass eine vorherige Bezifferung der Versandkosten nicht möglich sei und individuell berechnet werden müsse. Diesen Einwand hat der Senat jedoch nicht gelten lassen und darauf hingewiesen, dass nach der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 S. 3 PAngV in den Fällen, in denen die vorherige Angabe der Versandkosten nicht möglich ist, zumindest die näheren Einzelheiten anzugeben seien, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe leicht errechnen kann. Da der Shopbetreiber auch solche Einzelheiten nicht angegeben hatte, hat das OLG einen Wettbewerbsverstoß insoweit bejaht und den Antragsgegner zur Unterlassung verurteilt. Im Übrigen sei es nach Auffassung der Richter ohnehin nicht unmöglich, die Versandkosten für jeden einzelnen Artikel und jede Insel vorab zu ermitteln. Der Antragsteller hatte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es oftmals gar keinen Unterschied mache, ob sich der Lieferort auf dem Festland oder einer deutschen Insel befinde, da die Konditionen hier gleich seien; so seien z. B. die Inseln Fehmarn, Rügen, Riems oder Poel über das Straßennetz erreichbar.

Viele Händler scheuen dennoch aufgrund der nicht unerheblichen Höhe der Versandkosten für den Versand auf Inseln davor zurück, diese konkret aufzuführen. Zwar haben sich zuvor andere Instanzgerichte auf den Standpunkt gestellt, dass die Angabe der Versandkosten für den Versand auf deutsche Inseln nicht zwingend angegeben werden müssten, weil die Bestellungen von dort gegenüber den Bestellungen vom Festland aus nicht nennenswert ins Gewicht fallen würden. Das OLG Hamm hat die Sachlage jedoch streng nach der gesetzlichen Vorgabe der Preisangabenverordnung beurteilt, die insoweit keinen Unterschied zwischen der Höhe der Versandkosten auf Inseln einerseits und den üblichen Versandkosten (Festland) im Übrigen macht. Bei den Verstößen gegen die Preisangabenverordnung handele es sich nach ständiger Rechtsprechung des OLG Hamm auch um erhebliche Verstöße im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. Aufgrund dieser Grundsatzentscheidung bestand für den Senat auch gar kein Spielraum, hier eine lediglich unerhebliche Beeinträchtigung anzunehmen.

Auch die Versandkosten für Auslandsversendungen müssten nach Ansicht der Richter des 4. Zivilsenats beim OLG Hamm konkret beziffert werden, um einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zu vermeiden. Der Senat habe in der Vergangenheit schon mehrmals entschieden, dass es sich bei der Nichtangabe der in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben auch dann um einen erheblichen Verstoß handelt, wenn der Versand der Waren ins Ausland angeboten wird. Dabei sei der Senat auch angesichts der vielfach geäußerten Kritik verblieben, eine Angabe sämtlicher Versandkosten würde den Händler mit Blick auf die vielfältigen Ziele und Möglichkeiten überfordern. Wer den Handel erweitert, dass er Lieferungen ins Ausland einbezieht, muss dann auch nach Ansicht des OLG Hamm den erweiterten Umfang der Preisangaben hinnehmen. Dies gelte insbesondere im Bereich solcher Waren, bei denen schon aufgrund ihrer Größe und ggf. ihrer Sperrigkeit, wie z. B. bei Kinderspielhäusern, die Versandkosten beträchtlich sein können, so die Richter.

Jedem Händler ist vor dem Hintergrund dieser vergleichsweise strengen Entscheidung des OLG Hamm dringend anzuraten, sämtliche Versandkosten so genau wie möglich zu beziffern, insbesondere für die einzelnen Länder, in die ein Versand angeboten wird sowie für den Versand auf deutsche Inseln. Diese Aufgabe ist auch durchaus lösbar, insbesondere wenn man sich nur auf einen einzigen Logistikpartner festlegt und hier vorab die Versandkosten abfragt. Anderenfalls besteht angesichts des sog. „fliegenden Gerichtsstandes“ bei Wettbewerbsverstößen im Internet die Gefahr, dass ein Mitbewerber gezielt ein Landgericht ansteuert, das im Gerichtsbezirk des OLG Hamm liegt und somit an die Rechtsprechung des OLG Hamm gebunden ist.

Quelle: Res Media Kanzlei für IT- und Medienrecht (www.res-media.net)

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