Facebook, Twitter und Google + usw. sind in die Kritik geraten, seit das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein im Herbst letzten Jahres alle Stellen in Schleswig-Holstein aufgefordert hat, ihre Fanpages bei Facebook zu entfernen und das Facebook-Plugin „Like-Button“ von allen Webseiten zu löschen. Das ULD war zu dem Ergebnis gekommen, dass derartige Angebote gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstoßen.
Was ist das Problem?
Bei Nutzung der Social Media – Dienste erfolgt eine Datenweitergabe von Verkehrs- und Inhaltsdaten an die meist in den USA stehenden Server und damit eine qualifizierte Rückmeldung an den Betreiber hinsichtlich der Nutzung des jeweiligen Angebots (sog. Reichweitenanalyse). Wer einmal bei Facebook war oder ein Plugin genutzt hat, der muss davon ausgehen, dass er von dem Unternehmen zwei Jahre lang getrackt wird. Bei Facebook wird eine umfassende persönliche, bei Mitgliedern sogar eine personifizierte Profilbildung vorgenommen. Diese Abläufe verstoßen gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht. Es erfolgt keine hinreichende Information der betroffenen Nutzerinnen und Nutzer und ihnen wird kein Wahlrecht zugestanden. So genügen beispielsweise die Formulierungen in den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von Facebook nicht annähernd den rechtlichen Anforderungen an gesetzeskonforme Hinweise, an wirksame Datenschutzeinwilligungen und an Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Wenn Webseitenbetreiber Social-Media-Plugins wie den Like-Button in ihre Internetpräsenzen integrieren, können Sie nach ständiger Rechtsprechung zwar nicht abgemahnt werden. Das Thema der Zulässigkeit insbesondere auch des Facebook-Plugins „Like-Button“ wurde erst kürzlich im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen heiß diskutiert. Als gerichtlich entschieden wurde, dass ein Verstoß gegen Datenschutzrecht zumindest wettbewerbsrechtlich nicht relevant sei (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/1), war in die Diskussion insoweit kurzzeitig etwas Ruhe eingekehrt. Allerdings drohen Bußgeldverfahren mit einem Bußgeld bis zu 50.000,00 EUR nach dem Telemediengesetz (TMG) bzw. 250.000,00 EUR nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Was ist zu tun?
Webseitenbetreiber, die Social-Media-Plugins in ihren Internetseiten nutzen, haben datenschutzrechtlich zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Datenschutzinformation
Jede Website benötigt nach § 13 Abs. 1 TMG eine Seite „Datenschutzinformation“ oder „Datenschutz“. Darin hat der Webseitenbetreiber den Nutzer „zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten […]in allgemein verständlicher Form zu unterrichten.“ Die „Weitervermittlung zu einem anderen Dienstanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen“ (§ 13 Abs. 5 TMG). Daraus folgt: Diese Information muss ohnehin auf jeder Website vorhanden sein. Wer Social-Media-Plugins einsetzt, muss für seine Nutzer zusätzlich eine entsprechende Information zu Facebook, Twitter oder Google + usw. integrieren. Wer sich nicht sicher ist, wie diese Information zu formulieren ist, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
2. Einwilligung
Zusätzlich muss von jedem Nutzer die Einwilligung dazu eingeholt werden, ob er mit der Erhebung und Speicherung seiner Daten einverstanden ist – bevor die Daten erhoben werden. Denn: Nach § 12 Abs. 1 TMG darf der Webseitenbetreiber personenbezogene Daten nur erheben und verwenden, wenn das gesetzlich erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Eine gesetzliche Erlaubnis für die Datenerhebung über Social-Media-Plugins gibt es aber nicht. Für die Einholung des Einverständnisses hat beispielweise Heise ein technisches Tool entwickelt. Damit wird sichergestellt, dass die Social-Media-Plugins wie der Like-Button nicht vorab aktiviert sind. Vielmehr kann der Nutzer diese mit einem Klick aktivieren, wenn er die Button nutzen möchte. Informationen dazu können unter http://www.heise.de/ct/artikel/2-Klicks-fuer-mehr-Datenschutz-1333879.html abgerufen werden.
Autor/Quelle
Rechtsanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) und Internetrecht
Florian Decker
Der Beitrag wurde vom Mainzer Rechtsanwalt Florian Decker (Res Media
Kanzlei für IT- und Medienrecht www.res-media.net) zur Verfügung gestellt.
Rechtsanwalt Decker ist Spezialist für IT-Recht, Internetrecht,
Internetstrafrecht, Urheberrecht und Domainrecht.
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