Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen negative eBay-Bewertung

Das Oberlandesgericht Köln hat kürzlich mit Urteil vom 08.03.2012 entschieden, dass eBay-Händler gegen negative Bewertungen regelmäßig nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung, sondern nur per Hauptsacheklage vorgehen können (Az.: 15 U 193/11).

Kaum etwas fürchten eBay-Händler mehr als negative Bewertungen. Denn oft sind gerade die Erfahrungen früherer Kunden für viele Kaufinteressenten ausschlaggebend dafür, bei welchem Anbieter sie ein Produkt erwerben. Entsprechend liegt Händlern viel daran, für eine schnelle Entfernung unberechtigter Negativkommentare zu sorgen.

Im vorliegenden Fall hatte ein eBay-Händler versucht, nicht nur per „normaler“ Klage, sondern per einstweiliger Verfügung gegen eine negative eBay-Bewertung vorzugehen. Nachdem das Landgericht Köln die beantragte einstweilige Verfügung noch erlassen hatte, wurde diese nun durch das OLG Köln wieder aufgehoben.

Zum rechtlichen Hintergrund: Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist erfolgreich, wenn ein Verfügungsgrund und ein Verfügungsanspruch gegeben sind. Den wesentlichen Unterschied zur Hauptsacheklage bildet der Verfügungsgrund nach § 935 Zivilprozessordnung. Dieser wird angenommen, wenn durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, eine Entscheidung also besonders dringlich ist.

Dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln zufolge bestand hier für den von der negativen Bewertung betroffenen Händler keine solche Dringlichkeit. Bei eBay stünde den Nutzern die Möglichkeit des Verfassens von Gegenkommentaren zu Negativ-Bewertungen zur Verfügung, die der Händler vorliegend auch genutzt hatte. Da der Händler so seine Rechte gegenüber den Bewertungskommentaren gewahrt habe, sei es ihm auch zumutbar, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Die Richter sahen auch darüber hinaus keine besonderen Umstände, die ausnahmsweise die Annahme eines Verfügungsgrundes begründen könnten. Zwar könne beispielsweise eine drohende Existenzgefährdung einen solchen Verfügungsgrund darstellen. Das Vorliegen solch schwerwiegender, nicht wieder gutzumachender Nachteile sahen die Richter in diesem Fall jedoch nicht. Der Kläger hatte hier einen Umsatzrückgang von 18,5 % in Folge der negativen Bewertung geltend gemacht. Das Gericht stellte dazu jedoch generell die stark schwankenden Umsatzzahlen des vom Kläger geführten Online-Shops fest und lehnte somit das Vorliegen einer durch die negativen Bewertungen verursachten Existenzgefährdung ab.


Fazit:

Natürlich kann man sich gegen unberechtigte Negativkommentare bei eBay rechtlich wehren. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln müssen Händler im Normalfall aber Hauptsacheklage erheben, da nur im Ausnahmefall Eilbedürftigkeit vorliegt, die eine schnelle Entscheidung per einstweiliger Verfügung rechtfertigt. Ausnahmen, wie einen durch die Bewertung verursachten starken Umsatzrückganges, muss der Händler beweisen. Es bleibt deshalb dabei: Die größten Erfolgschancen bietet weiterhin die direkte Kontaktaufnahme mit dem bewertenden Nutzer.

 

 


 

Rechtsanwalt Niklas Plutte

Autor/Quelle

Herr Rechtsanwalt Niklas Plutte ist Mitglied von Res Media -
Kanzlei für IT-Recht, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz und
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit E-Commerce, Markenrecht und
Geschmacksmusterrecht
.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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