Gewinnspiele bei Facebook & Co. – Was ist zu beachten?

Seit einiger Zeit nutzen Unternehmen die sozialen Netzwerke zur Neukundengewinnung mithilfe von Gewinnspielen. Kaum eine unternehmerische Facebook-Fanseite, auf der noch nicht ein iPad ausgelobt wurde. Die Nutzer werden dazu animiert, das Unternehmen über sog. „Social Plugins“ wie „Gefällt mir“- (Facebook), „Retweet“- (Twitter) oder „+1“- (Google+) Buttons weiterzuempfehlen. Zugleich geben sie ihre persönlichen Daten für weitere Werbemaßnahmen weiter. Hierbei ist eine Vielzahl gesetzlicher Anforderungen zu beachten. Der folgende Artikel gibt einen Kurzüberblick.

Wettbewerbsrechtlich hat der Unternehmer zunächst darauf zu achten, dass bei Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig anzugeben sind (sog. „Transparenzgebot“, § 4 Nr. 5 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb, UWG). Für online angebotene Gewinnspiele gilt zusätzlich § 6 Abs. 1 Nr. 4 Telemediengesetz (TMG), wonach ein Gewinnspiel klar als solches erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein müssen. Der Begriff der Teilnahmebedingung ist insofern weit zu verstehen. Hierzu zählen z. B. Angaben zu den Teilnahmeberechtigten sowie den Modalitäten der Teilnahme, der Auswahl der Gewinner, zum Aktionszeitraum und der Gewinnbenachrichtigung sowie –übergabe. Ein Verstoß kann wettbewerbsrechtlich, insbesondere von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen, abgemahnt werden (§§ 8, 12 UWG). Auch darf die Teilnahme von Verbrauchern an einem Gewinnspiel nicht von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden, es sei denn, das Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Dienstleistung verbunden (sog. Kopplungsverbot, § 4 Nr. 6 UWG). Das bloße Anklicken des „Gefällt mir“-, „Retweet“ oder „+1“-Buttons wird hiervon nicht erfasst.

Weiterhin stellen die sozialen Netzwerke als Plattformbetreiber selbst Anforderungen für die Unternehmen auf. So werden die Unternehmen z. B. verpflichtet, deutlich zu zeigen, dass die Plattformbetreiber (z. B. Facebook oder Google+) selbst für das Gewinnspiel nicht verantwortlich sind. Hier werden meist umfassende Haftungsfreistellungen gefordert. Auch ist eine Gewinnbenachrichtigung über das soziale Netzwerk selbst meist unzulässig. Die Voraussetzungen können z. B. für Facebook im Einzelnen unter www.facebook.com/promotions_guidelines.php eingesehen werden.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind weiterhin die Bestimmungen des TMG und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. So ist eine Datenschutzerklärung ratsam bzw. erforderlich. Bei der Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken muss der Nutzer außerdem seine ausdrückliche Einwilligung erteilen. Dies ist im Ausnahmefall auch auf elektronischem Weg möglich, wenn der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, die Einwilligung protokolliert wird, der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Auf das datenschutzrechtliche Widerrufsrecht ist entsprechend hinzuweisen. Die Einwilligung selbst kann z. B. durch eine Checkbox abgefragt werden. Vorsicht ist außerdem geboten, wenn aus dem grundsätzlich erlaubten Gewinnspiel ein ohne Zulassung grundsätzlich verbotenes und sogar strafbares Glücksspiel wird. Gemäß § 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) ist das öffentliche Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis strafbar. Bei der Abgrenzung zwischen Gewinnspiel und Glücksspiel wird in erster Linie danach gefragt, ob für die Teilnahme ein Einsatz mit einem gewissen Vermögenswert erforderlich ist. Ist kein derartiger Einsatz nötig, d. h. kann man bei einem Spiel zwar Geld- oder Sachpreise gewinnen, aber nichts verlieren, so handelt es sich um ein Gewinnspiel, z. B. ein Preisausschreiben.

Ergänzend kann der Unternehmer auch weitere Anforderungen für das Gewinnspiel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Gewinnspielbeschreibung regeln. Sinnvoll können beispielsweise Regelungen zum Ausschluss von Teilnehmern (z. B. Mitarbeiter des auslobenden Unternehmens), zur Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Gewinnspiels sowie zum Ausschluss des Rechtswegs sein. Hierbei hat der Unternehmer insbesondere die anspruchsvollen Voraussetzungen der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten. Hier ist es ratsam, sich durch einen auf diesem Gebiet spezialisierten Juristen unterstützen zu lassen, da auch Gewinnspielaktionen durch Mitbewerber besonders genau beäugt werden und zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht werden können.

 

 


 

RA Christan WelkenbachAutor/Quelle

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
Christian Welkenbach
Der Beitrag wurde vom Mainzer Rechtsanwalt Christian Welkenbach (Res
Media Kanzlei für IT- und Medienrecht
www.res-media.net) zur Verfügung
gestellt.
Rechtsanwalt Welkenbach ist Spezialist für IT- Recht, Internetrecht und
Gewerblichen Rechtsschutz, hält regelmäßig Fachvorträge zu IT- und
internetrechtlichen Themen und schreibt entsprechende Fachbeiträge, u. a.
online über
www.blog-it-recht.de und www.blog-markenrecht.de.

 

 

 

 

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