Das Landgericht Aschaffenburg (2 HK O 54/11) hat mit Urteil vom 19.08.2011 entschieden, dass ein Profil bei Facebook nicht ohne Impressum betrieben werden darf, wenn es zu Marketingzwecken, also geschäftsmäßig betrieben wird. Die sogenannte Anbieterkennung muss in diesem Fall die nach § 5 Telemediengesetz (TMG) erforderlichen Pflichtangaben enthalten, wie sie auch auf „normalen“ Webseiten vorgeschrieben sind. Verstöße können abgemahnt werden, z.B. von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden. Die Bejahung der Impressumspflicht an sich ist juristisch wenig überraschend. Leider setzt sich die Entscheidung aber inhaltlich nicht ausreichend mit den Besonderheiten bei Facebook auseinander.
1. Impressum ja, aber wo?
Richtig entscheiden die Richter zwar zunächst, dass es nicht zwingend vorgeschrieben ist, die Pflichtangaben im Facebook-Auftritt selbst aufzuführen. Ausreichend sei es auch, nur einen Link zur Website des Anbieters zu setzen, wo das Impressum hinterlegt ist. Auf diese Weise wird dem Anbieter die Erstellung eines zentralen Impressums ermöglicht, auf das wiederum andere Angebote (wie z.B. Twitter) verweisen können. Wichtig: Die Geltung des zentralen Impressums muss klar erkennbar werden, etwa durch: „Dieses Impressum gilt auch für unser Angebot auf Facebook, Twitter…“
2. Impressum ja, aber wie?
Nach gutem Start misslingt dem Landgericht dagegen die Beantwortung der Frage, wie auf die Pflichtangaben hinzuweisen ist. Korrekt wird noch festgestellt, dass sie einfach, effektiv optisch wahrnehmbar und ohne langes Suchen auffindbar sein müssen. Hieraus folgert das Gericht im nächsten Satz jedoch ohne Begründung, dass in der Reiterbezeichnung “Info” ein Verstoß gegen § 5 TMG liegt.
Diese Auffassung ist abzulehnen. Der Bundesgerichtshof (I ZR 228/03) hat mit Urteil vom 20.07.2006 gerade die Möglichkeit offen gelassen, auch andere Bezeichnungen als „Impressum“ oder „Kontakt“ zu verwenden, solange der Nutzer hinter dem Link die entsprechenden Anbieterinformationen erwartet. Auf einer normalen Website mag die Bezeichnung „Info“ tatsächlich nicht ausreichen. Bei Facebook sind die Nutzer aber seit Jahren daran gewöhnt, dass alle zentralen, allgemeinen Anbieterinformationen unter dem Reiter „Info“ hinterlegt sind, wie es von Facebook auch selbst vorgegeben ist. Wer nun den Vorgaben des Gerichts folgen möchte, wird einen zusätzlichen Reiter „Impressum“ erstellen wollen, was technisch ohne Weiteres möglich ist. Hier offenbart sich aber ein Folgeproblem. Denn der neue Reiter „Impressum“ wird nach aktuellem Stand auf einigen mobilen Endgeräten nicht angezeigt, etwa in der Facebook-App für das iPad. Da für mobile Endgeräte ebenfalls eine Impressumspflicht nach § 5 TMG besteht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. Mai 2009, Az.: I-4 U 225/09) und es innerhalb der Facebook-App bisher nicht möglich ist, die Pflichtangaben zentral zu hinterlegen, bliebe dem Anbieter als letzte Maßnahme nur eine Einstellung des Facebook-Profils. Das wird die Rechtsprechung nicht verlangen können.
3. Impressum, und jetzt?
Klar ist, dass in geschäftliche Facebook-Profile auf die Pflichtangaben nach § 5 TMG hingewiesen werden muss. Der sicherste Weg liegt gegenwärtig darin, die Anbieterkennung sowohl unter dem Reiter „Info“ als auch einem neu erstellten Reiter „Impressum“ zu hinterlegen. Falls trotzdem Abmahnungen erfolgen, sollten gerichtliche Auseinandersetzungen nicht gescheut werden. Denn die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung würde die Gefahr eines sofortigen Verstoßes begründen, wenn das betroffene Facebook-Profil nicht gleichzeitig eingestellt wird.
4. Datenschutzerklärung bei Facebook?
Abschließend soll auf eine interessante Begleitfrage hingewiesen werden, die mangels Entscheidungserheblichkeit nicht vom Landgericht Aschaffenburg thematisiert werden musste: Bei Facebook folgt die Impressumspflicht aus der Erwägung, dass jeder Seitenbetreiber eines geschäftlichen Profils als Diensteanbieter angesehen wird. Damit gilt aber auch § 13 TMG: „Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten (…) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.“
Betrachtet man Facebooks eigene Datenschutzinformation wie viele als nicht gesetzeskonform, muss jeder Seitenbetreiber eine eigene Datenschutzinformation zur Verfügung stellen. Dem kommen bislang allenfalls vereinzelte Betreiber nach, was daran liegt, dass Verstöße gegen § 13 TMG (noch) nicht als abmahnfähig angesehen werden. Die stetige Erhöhung des Datenschutzniveaus lässt erwarten, dass sich diese Auffassung in Zukunft ändern dürfte. Hier sollte die Entwicklung im Auge behalten werden.
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Herr Rechtsanwalt Niklas Plutte ist Mitglied von Res Media -
Kanzlei für IT-Recht, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz und
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit E-Commerce, Markenrecht und
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