Der Begriff der “Button-Lösung” ist schon länger im Internet verbreitet, wenn es um Themen wie ECommerce und Online-Shops geht. Am 02.03.2012 wurde nun durch den Bundestag eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches beschlossen, wodurch diese Button-Lösung umgesetzt werden soll. Da der Bundesrat dem Gesetz am 30.03.2012 zugestimmt hat, ist mit einer kurzfristigen Verkündung im Bundesgesetzblatt zu rechnen. Das Gesetz tritt dann am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft (voraussichtlich ab 01.07.2012). Damit verbleiben für Online-Händler noch knapp 2 Monate Zeit, um den neuen Pflichten gerecht zu werden. Doch was verbirgt sich genau dahinter und auf was müssen sich Online-Shop-Betreiber und Internet-Händler zukünftig einstellen?
Formal handelt es sich bei der Gesetzesänderung um eine Ergänzung des § 312 g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welcher die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr regelt. Durch den neu eingefügten Absatz 3 werden diese Pflichten für Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr nun folgendermaßen erweitert:
§ 312 g Abs. 3 BGB n. F.:
„Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.”
Wer also im Internet Waren oder Dienstleistungen verkauft, muss ab sofort ausdrücklich darauf hinweisen, dass durch den Klick auf die Schaltfläche (bzw. den Button), die den Vertragsschluss auslöst, eine Zahlungspflicht entsteht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollen hier Begriffe wie „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ entsprechend eindeutig sein. Bezeichnungen wie „bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ reichen danach jedoch nicht aus.
Die Gesetzesänderung soll Verbraucher vor allem vor solchen Angeboten schützen, die eine Zahlungspflicht bewusst verschleiern und bei denen der Kunde letztlich ohne Wissen und Wollen im Internet einen kostenpflichtigen Vertrag geschlossen hat (sogenannte “Kostenfallen”). Doch auch seriöse Online-Händler sind von der Gesetzesänderung betroffen, wie eine Nachfrage unserer Kanzlei im Bundesjustizministerium ergab. Die neue Regelung gilt daher auch für „normale“ Online-Shops, sodass Online-Händler zukünftig beim Anbieten ihrer Waren und Dienstleistungen im Internet immer einen gut lesbaren “zahlungspflichtig bestellen”-Button für den Vertragsschluss verwenden müssen. Andernfalls drohen Abmahnungen und auch mögliche Rückgewähr-Pflichten gegenüber den Kunden, da bei nicht eindeutig gekennzeichneten Bestell-Buttons gar kein wirksamer Vertrag mit dem Kunden zustande kommt (§ 312 g Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch n. F.). Die Verwendung eines einfachen “Bestellen”-Buttons kann in Zukunft somit weitreichende Konsequenzen für Online-Händler haben.
Daneben werden für Online-Händler bestimmte Informationspflichten durch den ebenfalls neu eingefügten § 312 g Abs. 2 BGB n. F. konkretisiert. Folgende Informationen müssen dem Kunden danach unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise kenntlich angezeigt werden:
• die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung [...];
• die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
• den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
• gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.
Demnach sollten Online-Händler für den Kunden alle wesentlichen Vertragsinformationen (Inhalt, Laufzeit, Gesamtkosten für den Kunden, Versandkosten) in einer Bestellübersicht unmittelbar über dem Bestell-Button zusammenfassen. Die neue Regelung gilt im Übrigen nach der Begründung des Gesetzentwurfs auch für Angebote über eBay oder vergleichbare Internetauktionsplattformen.
Autor/Quelle
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Informationstechnologie Sabine
Heukrodt-Bauer
Der Beitrag wurde von der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer
zur Verfügung gestellt. Frau Heukrodt-Bauer ist Spezialistin für Internetrecht,
als Gastdozentin bei Fachhochschulen tätig und hält in Deutschland
regelmäßig Vorträge zum Thema „Rechtssicherheit im E-Commerce“. Mit
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